Femegerichte und Hexenprozesse in Deutschland – Teil 4
Oskar Wächter
Femegerichte und Hexenprozesse in Deutschland
Stuttgart, Verlag von W. Spemann, 1882
Zweiter Abschnitt
Ursprung und Verfahren der Femegerichte
Noch heute sind vielfach die abenteuerlichsten Vorstellungen von den mittelalterlichen Femegerichten verbreitet. Man erzählt schauerliche und unheimliche Geschichten, wie sie bei Nacht, in unterirdischen Gewölben oder im Waldesdickicht unter allerlei Vermummung und furchterregenden Gebräuchen ihre Sitzungen gehalten und mit grausamen Foltern und Strafen ihre Opfer gepeinigt, oder ihre Gefangenen in entsetzlichen Kerkern hätten verschmachten lassen.
Mit dergleichen Phantasiegebilden übertüncht man noch immer eine der ehrwürdigsten und großartigsten Erscheinungen des deutschen Mittelalters.
Die Femegerichte waren altgermanische Volksgerichte, die unter freiem Himmel, bei lichtem Sonnenschein sich versammelten, auf Anklage freier Männer, auf freier Männer Eid oder freies Geständnis richteten. Sie hatten weder Kerker noch Folter, sie erkannten nicht auf die grausamen Strafen der mittelalterlichen Kriminaljustiz – sie hatten nur eine Strafe, die sie im ganzen deutschen Reich gegen jeden Verfemten in Anwendung brachten.
Diese westfälischen Femegerichte sind in den Zeiten der allgemeinen Rechtsunsicherheit, da Faustrecht und Fehde in Deutschland walteten, ein mächtiger Hort des Rechts gewesen. Mit unwiderstehlicher Macht und Strenge, mit einer Gewalt, die an den fernsten Grenzen des deutschen Reichs den Schuldigen ergriff, übten sie Gericht mit mehr Kraft und Ansehen, als Kaiser und Landesherren es vermochten.
Mitglied der heiligen Feme, Freischöffe, Wissender, Femegenosse zu sein, galt für die höchste Ehre des freien Mannes. Und wer es wagen mochte, der Ladung dieser Gerichte und ihrem Königsbanne zu trotzen, der war keinen Tag sicher, ob ihn nicht die vernichtende Wucht der über ihn ausgesprochenen Acht treffen möge.
Die Femegerichte in Westfalen führten ihre Einsetzung auf Karl den Großen zurück. Dieser habe die alten Volksgerichte, welche er dort vorfand, ausdrücklich bestätigt und ihnen den Königsbann, die höchste Gerichtsbarkeit über Leben und Tod, im Namen und aus Vollmacht des deutschen Königs und römischen Kaisers zu üben, erteilt. Auf diese Einsetzung, als ihr geheiligtes Recht, haben die Freistühle sich jederzeit berufen, selbst gegen die Landesherren und kaiserlichen Gerichte. In Betracht dieses Königsbanns heißt noch jetzt der zum Freistuhl führende Weg an vielen Orten der Königsweg.
Manche wollen auf den Königsbann oder Blutbann, welchen diese Gerichte übten, auch den Ausdruck rote Erde zurückführen, welcher eben das von Freistühlen bedeckte Westfalen bezeichnete. Indes wird diese Bezeichnung vielfach ganz anders gedeutet: von den einen auf die rötliche Farbe des eisenhaltigen Erdbodens, von andern als Hinweisung auf die Gerichtsstätten unter freiem Himmel, sodass die rote Erde eben die rohe, bloße Erde besagen solle.
Die Femegerichte nannten sich Freistühle oder Freigerichte, weil sie das altgermanische Recht der freien Grundbesitzer, Gericht zu halten, sich unangetastet bewahrt hatten. Während nämlich im übrigen Deutschland, abgesehen etwa von den Reichsstädten, die landesherrliche Gewalt mehr und mehr bestrebt war, die alten Freiheiten zu beseitigen und namentlich die Gerichtsbarkeit allein zu üben, behielten die westfälischen Bauern ihr angestammtes Volksgericht und dessen Unmittelbarkeit unter Kaiser und Reich. Der Vorsitzende des Gerichts war kaiserlicher Bevollmächtigter, Karolingischer Graf, und nannte sich, weil er das Grafenamt bei dem Gericht der Ferngebliebenen übte, zur Auszeichnung vor andern Grafen: Freigraf; und so hießen die Schöffen am Freistuhl: Freischöffen. Der oberste Stuhlherr, welcher die Gerichtsbarkeit dem Grafen zu Lehen gab, war der Kaiser. Doch übertrug er späterhin die Stuhlherrschaft an den Erzbischof von Köln, welcher fortan die kaiserliche Statthalterschaft über alle Freigerichte in Westfalen besaß.
Solcher Freistühle nun gab es in Westfalen eine große Anzahl. Sie standen meist an den uralten deutschen Malstätten, die schon Karl der Große vorgefunden, in der Regel unter einem alten Baum, einer Linde, einem Hagedorn (Beerboom) und dergleichen, auf einer Anhöhe, von wo aus der Freigraf nicht nur die den Stuhl zunächst umgebenden Schöffen, sondern auch den ganzen Umstand des Gerichts, d. h. die zum Freiding erschienenen Freien, übersehen und von ihnen gesehen werden konnte. Denn in vielen Fällen wurde öffentlich, ohne dass die Unwissenden sich entfernen mussten, gerichtet; und auch das heimliche oder Stillgericht tagte an dieser offenen Stätte, welcher dann freilich kein Uneingeweihter sich nahen durfte.
Auf der Malstätte stand gewöhnlich ein steinerner Tisch, welchen von drei Seiten eine steinerne Bank umgab. So wird noch heute unter der sogenannten Femelinde zu Dortmund, einem der angesehensten Freistühle, der steinerne Tisch gezeigt, auf welchem das Dortmunder Wappen, ein Adler, eingehauen ist, und die Bank von Stein. Die Umgebung trägt noch den an den Königsbann erinnernden Namen: Königshof.
Auf diesem Tische lag bei gespannter Bank, d. h. wenn das Gericht gehalten wurde, vor dem Freigrafen ein blankes Schwert und ein Strick aus Weiden geflochten. Auf das Schwert wurden die Eide geleistet. Der Strick aber war das Mittel der Strafvollstreckung. Und damit hängt wohl auch die Benennung Feme (so, und nicht: Feme schreiben die alten Urkunden) zusammen. Dieser Ausdruck wird nämlich abgeleitet von vimen, welches so viel wie wyt, d. h. Weide oder Strang bezeichnet. Der Verurteilte nämlich sollte mit einem aus Weiden geflochtenen Strang gehenkt werden. Auch der Baum, an welchem dies geschah, wurde Wymen oder Femen genannt. Denn die alten Femeordnungen schreiben vor, dass die Freischöffen den Verfemten sollen „hängen an des Königs Vemen, das ist an den nächsten Baum, der ihnen dazu bequem ist“.
Vielfach begegnet man der Meinung, es hätte auch außerhalb Westfalens, selbst im südlichen Deutschland und in der Schweiz Femegerichte gegeben. Es ist dies aber ein Irrtum. Allerdings mochten in späteren Jahrhunderten einzelne Gerichte in andern Gegenden mit dem Namen Femegerichte sich bezeichnen. Allein dies konnte nur durch Missbrauch geschehen. Sie hatten weder die Vorrechte noch die Verfassung der Freistühle, und es ist heutzutage außer Zweifel, dass es wirkliche Femegerichte nur in Westfalen gegeben hat und nach dem Gang der Geschichte hier allein geben konnte. Aber Freischöffen, d. h. solche, die unter die Genossen der Feme aufgenommen waren und für den Vollzug der Urteile der Feme zu sorgen hatten, gab es in ganz Deutschland. Und eben hierauf beruhte die große und geheimnisvolle Macht des heimlichen Gerichts.
Die Feme wird häufig als ein großer über ganz Deutschland verbreiteter Geheimbund angesehen. Denn die Mitglieder hatten ihre geheimen Erkennungszeichen und waren verpflichtet, einander in Vollzug der Urteile Beistand zu leisten. Gleichwohl standen sie nicht miteinander in einer Verbindung jener Art. Allerdings aber lag die ungemeine und geheimnisvolle Macht der Feme darin, dass sie durch Mitglieder, durch Schöffen in allen deutschen Ländern sich zu verstärken wusste. Jeder Freischöffe, wo er auch wohnen mochte, und nur ein solcher, konnte wegen eines verübten Verbrechens Klage vor einem westfälischen Freistuhl führen und ein Urteil desselben erwirken, ein Urteil, welches, wenn der Angeklagte sich nicht zu rechtfertigen vermochte, auf Acht und deren Vollzug mittelst des Stranges erging. War aber der Schöffe selbst angeklagt, so hatte er eine weit günstigere Stellung als der Nichtwissende; in den älteren Zeiten konnte er sich einfach vor dem Freistuhl losschwören; leistete er den Eid, dass er die Tat nicht begangen, so war er frei. Und auch als späterhin wegen Missbrauchs dieses zu weit gehende Recht des Losschwörens in Abgang kam, war es doch immerhin dem Freischöffen viel leichter, eine freisprechende Sentenz zu erwirken, als dem Nichtschöffen.
Dazu kamen noch besondere Rechte der Schöffen, welche sie auch außerhalb Westfalens übten, namentlich das Richten auf handhafter Tat, wovon unten Näheres.
Endlich genoss der Freischöffe eines besonderen Schutzes, welcher mächtiger war, als selbst Kaiser und Reich ihn hätte gewähren können. Wer nämlich einen Schöffen, welcher namens der Feme handelte, verletzte oder auch nur gefangen hielt, musste der nachdrücklichsten Verfolgung der Feme gewärtig sein und hatte sein Leben verwirkt.
All diese Vorrechte und die gefürchtete und angesehene Stellung, welche damit verbunden war, ließen das Schöffenamt höchst begehrenswert erscheinen. Die angesehensten Männer aus allen Ständen, selbst viele Reichsfürsten und mancher deutsche Kaiser scheuten nicht die Reise nach Westfalen, um sich dort vor einem Freistuhl wissend machen zu lassen und den Eid auf das Schwert des Freigrafen zu leisten. Selbst die mächtigen Reichsstädte legten großen Wert darauf, unter ihren Ratsherren einige Freischöffen der heiligen Feme zu haben.
Wenn nun eine Ladung oder ein Urteil der Feme erging, so war jeder Schöffe auf Anfordern eines andern Freischöffen verbunden, zum Vollzug zu helfen. Und da bei dem Geheimnis, in welches die Femesache vor jedem Unwissenden gehüllt erschien, kein Schuldiger sicher sein konnte, ob nicht in seiner nächsten Nähe Freischöffen bereit seien, ihn zu fassen, so musste diese Macht des heimlichen Gerichts in der Tat eine unwiderstehliche werden.
Häufig versuchten Städte und Landesherren vom Kaiser Privilegien dahin zu erwirken, dass ihre Angehörigen nicht vor einen Freistuhl geladen werden, sondern nur den einheimischen Gerichten unterworfen sein sollten. Solche Privilegien wurden dann wohl dahin erteilt, dass jene Ladung nur zugelassen werde, wenn der Kläger binnen einer gewissen Frist, in der Regel binnen vier Wochen, vor dem einheimischen Gericht Recht nicht zu erlangen vermöge. Und da in jenen Zeiten allgemeiner Rechtsunsicherheit und Gewalttat sehr häufig die Landesgerichte eines Angeklagten nicht mächtig zu werden vermochten, so blieb trotz jener kaiserlichen Privilegien immerhin die Ladung des Freistuhls in Aussicht.
Treten wir nun nach dieser allgemeinen Charakteristik der Organisation und dem Verfahren der Feme näher, so ist in betreff der Zusammensetzung des Gerichts selbst schon erwähnt, dass der Vorsitzende ein kaiserlicher Freigraf war. Dieses Amt, das Grafenamt, konnte jeder freie Westfale erlangen, wie denn viele der angesehensten und gefürchtetsten Freigrafen einfache Landleute gewesen sind.
Das Gericht selbst musste mit mindestens sieben Schöffen besetzt sein. Doch konnte auch über diese Zahl jeder Freigraf und Freischöffe erscheinen und an der Verhandlung und Urteilsfällung teilnehmen, sodass bei manchen besonders wichtigen Sachen oft Hunderte von Freischöffen mitgewirkt haben; z. B. an der Verfemung des Herzogs Heinrich von Bayern, welche um Johannis 1429 unter dem Vorsitz des Freigrafen Albert Swynde ausgesprochen wurde, beteiligten sich 18 Freigrafen und 800 Freischöffen.
Die Gerichtssitzung fand nur bei heller lichter Tageszeit unter freiem Himmel statt. Der Fronbote (Freifrone, Femefrone) besorgte die Ladung an die eingesessenen Schöffen (daher die Bezeichnung gebotenes oder verbotenes Ding d. h. geladenes Gericht) und vollzieht die Aufträge des Freigrafen. Das Verfahren selbst war das altgermanische Anklageverfahren; nur auf erhobene Klage ward gerichtet. Diese Klage geht meist von dem Verletzten oder seinen Angehörigen aus, kann aber nur durch den Mund eines Wissenden vorgetragen werden. Dem Kläger wird, wenn er nicht selbst wissend ist, ein Fürsprecher aus der Zahl der Schöffen bestellt. Hat er nun seine Klage vor dem Freistuhl angebracht, so lässt der Freigraf zunächst darüber entscheiden, ob die Sache eine Femefrage sei, d. h. ob sie vor das Femegericht gehöre. In dieser Hinsicht bezeichnen die ältesten Femeordnungen als die Verbrechen, für welche die Freigerichte zuständig waren: »Alles, was gegen der Christen Glauben und die zehn Gebote, und was gegen Gott, Ehre und alles Recht ist«; namentlich urteilten sie über Abfall vom christlichen Glauben, Kirchenraub, Verräterei, Mord und Mordbrand, Eigenmacht, Totschlag, Notzucht, Straßenraub, Raub gegen Kranke, Fälschung, Meineid, Dieberei, Landabpflügen, Gewalt gegen Reichs- und Freigerichtsboten. Schließlich waren es alle schwereren Verbrechen, über welche sich die Gerichtsbarkeit der Feme erstreckte. Ob deren Benennung heilige Feme sich auf das Richten über Religionsverbrechen bezog, oder nicht vielmehr darauf, dass sie Gerichtsbarkeit namens des Kaisers und des „heiligen römischen Reichs“ übten, mag dahingestellt bleiben.
Nicht vor das Freigericht sollten Juden und Geistliche geladen werden. Die Letzteren waren bloß ihren geistlichen Gerichten unterworfen. Ein altes Rechtsbuch sagt: »Man soll keinen Pfaffen, auch keinen Geistlichen, der geschoren und geweiht ist, nicht an einen Freistuhl laden, auch kein Weibsbild, noch Kinder, die zu ihren Jahren nicht gekommen sind, auch keinen Juden noch Heiden, noch alle, die den Christenglauben nicht erkannt haben, weil sie des Gerichts nicht würdig sind; die alle soll man nicht an Freistuhl laden.« Im Übrigen aber galt keine Befreiung, kein Ansehen der Person: selbst an Reichsstädte und Reichsfürsten erging die unhintertreibliche Ladung, vor dem Freigericht Recht zu geben.
Auch über bürgerliche Rechtsstreitigkeiten haben die Femegerichte mitunter geurteilt. Doch war bezüglich dieser Rechtsansprüche ihre Zuständigkeit wohl eine beschränkte, einerseits auf westfälische Sachen, anderseits auf die Fälle, in welchen der Berechtigte des Beklagten vor seinem ordentlichen Gericht nicht mächtig werden, vor dem einheimischen Richter desselben kein Recht erlangen konnte (sogenannte Evokationsfälle).
Der Eröffnung des Gerichts gingen gewisse Formalitäten voran, indem in einer Zwiesprache zwischen dem Freigrafen und dem Fronboten die Ordnungsmäßigkeit des Rechtstages festgestellt wurde. Hierauf ermahnte der Freigraf die Schöffen, sie sollen unparteiisch dem Armen wie dem Reichen bei ihrer Seelen Pfand Recht sprechen. Eine Aufzeichnung der Femegerichtsordnungen (die sog. Arensberger Reformation nach Th. Berck, Geschichte der westfälischen Femegerichte, S. 320) sagt des Weiteren: »Wenn das Gericht bei Königsbann verbannet wird, und man in der heimlichen beschlossenen Acht dinget oder richtet, so sollen aller Häupter bloß und unbedeckt sein. Sie sollen weder Kappen noch Hüte noch sonst etwas darauf haben, zum Beweise dass sie den Menschen nicht unrecht verurteilen, sondern einzig wegen der Missetat, die er beging. Ihr aller Antlitz soll unbedeckt sein, zum Wahrzeichen, dass sie kein Recht mit Unrecht bedeckt haben, noch bedecken wollen. Sie sollen auch alle bloße Hände haben, zum Zeichen, dass sie kein Werk an und unter sich haben, sondern die Leute nur verurteilen um die Missetat, und dass man die Bösen von den Guten sondert; denn man verurteilt billig einen Dieb und andre wegen Untat. Sie sollen Mäntelein auf ihren Schultern haben. Diese bedeuten die warme Liebe, recht zu richten, die sie haben sollen; denn so wie der Mantel alle andre Kleider oder den Leib bedeckt, also soll ihre Liebe die Gerechtigkeit bedecken. Sie sollen auch darum die Mäntel auf den Schultern haben, damit sie (anzeigen, dass) sie dem Guten Liebe beweisen, wie der Vater dem Kinde. Sie sollen ferner weder Waffen bei sich führen noch Harnisch, damit sich niemand vor ihnen zu fürchten brauche, und weil sie in des Kaisers oder Königs und in des Reichs Frieden begriffen sind. Sie sollen endlich auch ohne allen Zorn und nüchtern sein, damit die Trunkenheit sie nicht zu ungerechten Urteilen verleite; denn Trunkenheit macht viel Bosheit.« Indes steht in teilweisem Widerspruch mit jener Kleiderordnung eine andre Arnsberger Handschrift (bei Wigand, Das Femegericht Westfalens, S. 551), wonach die Schöffen weder Hut noch Mantel tragen sollen.
Wurde die Vorfrage bejaht, dass die Anklage eine Femwroge sei, so erließ der Freigraf die Ladung des Angeklagten und des Klägers zur Verhandlung der Klage, und zwar in der Regel mit einer Frist von 6 Wochen und 3 Tagen. War der Vorzuladende ein Freischöffe, so erhielt er drei solcher Fristen. Die letzte Ladung bedrohte den Geladenen, dass, wenn er nun nicht erscheine, auf Erweis der Klage die höchste Wette d. h. das schwere letzte Urteil gegen ihn ausgesprochen würde.
Sehr häufig war bei den gerichtlichen Ladungen besondere Vorsicht geboten. Denn oft setzte sich der Überbringer einer solchen Ladung der Gefahr aus, von dem übermütigen Geladenen mit blutigem Kopf heimgeschickt zu werden. War solche Vergewaltigung zu besorgen, so konnte die Ladung auch bei Nacht geschehen. So sagen z. B. die von Kaiser Ruprecht über ihr Verfahren vernommenen Freigrafen:
»Sitzt der Angeklagte auf einem Schloss, darein man ohne Sorg und Abenteuer nicht kommen möchte: so mögen die Schöppen, die ihn heischen wollen, eines Nachts oder wenn es ihnen taugt, vor das Schloss reiten, oder gehen, und aus dem Rennbaum oder Riegel drei Späne hauen und die Stücke behalten zum Gezeugnis und den Ladungsbrief in die Kerben oder Grindel stecken und dem Burgwächter zurufen: sie hätten einen Königsbrief in den Grindel gesteckt und eine Urkunde mit sich genommen und er solle dem, der in der Burg ist, sagen, dass er seines Rechtstags warte an dem freien Stuhl bei den höchsten Rechten und des Kaisers Bann.«
Waren Städtebürger zu laden, so wurden die Ladebriefe häufig bei Nacht in die Thore der Stadt oder an die Haustür des zu Ladenden gesteckt, oder an einen Ort, wo sie unfehlbar gefunden werden mussten, z. B. in eine Kirche gelegt und dabei noch sorgfältig verwahrt, – in leinenem Säckchen u. dgl.
War der Aufenthalt oder der Wohnort des zu Ladenden unbekannt, so wurden vier schriftliche Ladungen ausgefertigt und an Kreuzstraßen gegen die vier Himmelsgegenden an vier Orten des Landes, worin man etwa seinen Aufenthalt vermuten konnte, aufgesteckt.
Übrigens ließ die Feme auch in betreff ihrer Boten sich nicht verachten. Wer einen solchen aufhielt oder verletzte, wurde unnachsichtlich vor Gericht gezogen.
So erging im Jahr 1473 eine Ladung an die Einwohner von Straßburg, weil dortige Bürger zwei Boten der Feme »auf des heil. Reichs Straße … mördlich vom Leben zum Tode gebracht haben.«
Fortsetzung folgt …
Schreibe einen Kommentar