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Mörder und Gespenster – Band 1 – 21. Teil

August Lewald
Mörder und Gespenster
Band 1
Der Muttermörder

Kapitel 2

Der Tag des Gerichts war angebrochen. Heinrich Walter, die Magd und einige Zeugen waren anwesend. Alle waren gespannt auf die Verhandlungen. Selbst die Richter waren es mehr als gewöhnlich. Als sich nun die Tür öffnete und eine alte, von den Jahren gebeugte Frau hereinschwankte, die sich auf den Arm eines ihr fremden jungen Mädchens stützte, das mitleidsvoll hinzugeeilt war, um diesem verlöschenden Leben den Abschied aus der Welt zu erleichtern,

Beim Anblick seiner Mutter zeigte Heinrich eine empörende Gleichgültigkeit. Als er aber das Kind sah, das ihn führte, zuckte er wild zusammen und konnte seiner inneren Bewegung kaum Meister werden. Die Richter bemerkten dies sogleich, schoben den Umstand für ein weiteres Verhör aber auf.

Die alte Frau hatte sich niedergesetzt, und ihr bleicher, zusammengeschrumpfter Mund wiederholte immerfort: »Er hat mir nichts getan! Er hat mir wahrlich nichts zu Leide getan!«

Sie leugnete alles, was die Zeugen aussagten, und fügte hinzu, dass man ihr das Leben rauben würde, wenn man ihren unschuldigen Sohn verurteilen könnte.

Der Advokat des Angeklagten tat sein Möglichstes, um zu beweisen, dass Heinrich Walter nicht im vollständigen Besitz seiner geistigen Fähigkeiten sei, dass die ganze Stadt wisse, wie schnell sich sein Körper auf Kosten seines Geistes entwickelt habe, wie ihm ein Übermaß körperlicher Kräfte an die Stelle geistiger Ausbildung zuteil geworden sei und wie ihm schließlich Übereilung und Jähzorn angeboren seien, die ihn, bei der hartnäckigen Zudringlichkeit einer alten, eigensinnigen Frau, leicht überwallen und zu irgendeiner schlimmen Äußerung oder heftigen Handlung bringen könnten – selbst wenn diese seine leibliche Mutter sei. Dass von dieser Ansicht des vorliegenden Falls mildernde Umstände für den Angeklagten zu finden seien, könne niemand leugnen, wenngleich das Ganze eine strenge Rüge und Untersagung nach sich ziehen müsse.

Nachdem alles zu Protokoll genommen worden war, schritt man zu einer anderen Frage, die die augenscheinliche innere Bewegung des Angeklagten beim Erblicken des jungen Mädchens betraf, das seine Mutter führte. Allein Heinrich wollte hierzu keine Auskunft erteilen. Er leugnete die Tatsache und war zu keinem Geständnis zu bringen. Der Prozess sollte nun seinen gewöhnlichen Gang fortgehen. Heinrich wurde jedoch gegen eine bedeutende Kaution bis auf Weiteres in Freiheit gesetzt.

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