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Femegerichte und Hexenprozesse in Deutschland – Teil 8

Oskar Wächter
Femegerichte und Hexenprozesse in Deutschland
Stuttgart, Verlag von W. Spemann, 1882
Zweite Abteilung
Die Hexenprozesse
Dritter Abschnitt
Wasserprobe und Nadelprobe

Lagen solche Anzeigen gegen eine Person vor, konnte gegen sie auf Folter erkannt werden. Häufig unterzog man sie zuvor jedoch noch der Wasserprobe. Dabei wurde die Beschuldigte entkleidet und kreuzweise so gefesselt, dass ihre rechte Hand an die große Zehe des linken Fußes und ihre linke Hand an die große Zehe des rechten Fußes gebunden war. Völlig bewegungsunfähig gemacht, ließ der Henker sie an einem Seil dreimal in einen Fluss oder Teich hinab. Diejenigen, die in dieser Haltung oben schwammen, galten als Hexen. Wenn sie der Folter nicht durch ein freiwilliges Geständnis zuvorkamen, wurden sie sogleich der Tortur unterworfen.

Diese Wasserprobe stützte man einerseits auf die Annahme, der Teufel verleihe Hexen eine spezifische körperliche Leichtigkeit, die sie am Untersinken hindere. Andererseits behauptete man, das Wasser nehme jene nicht in seinen Schoß auf, die das Taufwasser – bei ihrer Lossagung vom christlichen Glauben – von sich geschüttelt hätten.

Oft wurde jedoch aufgedeckt, dass der Henker die Unglückliche am Seil böswillig so über dem Wasser hielt, dass sie gar nicht sinken konnte. Bereits am 9. Januar 1594 gab die medizinische und philosophische Fakultät zu Leiden ein Gutachten ab, wonach die Wasserprobe in keiner Weise als Beweismittel gelte: Dass angebliche Hexen so oft auf dem Wasser schwämmen, erkläre sich schlicht aus der Art ihrer kreuzweisen Fesselung, durch die sie wie kleine Schiffchen auf dem Rücken zu liegen kämen.

Gleichwohl wurde dieses Hexenbad weiterhin mit Vorliebe angewandt – oft vor Hunderten von Zuschauern an halbwegs Verdächtigen.

So ließen Bürgermeister und Schöffen der Stadt Herford (1627–1631) eines Morgens über 30 Frauen, die der Zauberei bezichtigt worden waren, aus ihren Betten aufs Rathaus holen. Dort kündigte man ihnen die Wasserprobe an. Sie wurden sofort vom Nachrichter gefesselt ins Wasser geworfen. Da sie oben schwammen, nahm man sie fest und brachte sie auf die Tortur. Nachdem man durch Qualen und Martern Geständnisse erzwungen hatte, wurden sie allesamt vor das peinliche Halsgericht gestellt, zum Feuertod verurteilt und verbrannt.

Eine andere Probe, die in der Regel vor der Folter angewandt wurde – mitunter aber auch dann, wenn eine Verdächtige auf der Folter standhaft geblieben war –, hieß Nadelprobe. Sie diente dem Aufsuchen eines sogenannten Hexenzeichens am Körper der Angeklagten.

Man glaubte nämlich, am Körper einer echten Hexe gäbe es schmerz- und blutfreie Stellen. Stäche man mit einer Nadel hinein, spüre die Hexe nichts und es fließe kein Blut. Die Angeklagte wurde daher dem Henker übergeben, der ihren gesamten Körper nach einem solchen Hexenstigma absuchte und mit einer Nadel in jede auffällige Stelle wie Muttermale, Leberflecken, Narben und Ähnliches stach, um zu prüfen, ob Blut floss.

Dabei kam es häufig vor, dass der Untersuchende böswillig mit dem Knopf statt mit der Spitze der Nadel auf die Haut drückte und diese Stelle anschließend zum Hexenzeichen erklärte. Oder er tat nur so, als ob er stäche, und rief dann aus, er habe das Zeichen gefunden: Die Stelle sei gefühllos und es fließe kein Blut.

Damit galt als erhaben über jeden Zweifel, dass der Teufel der Angeklagten dieses Malzeichen aufgedrückt hatte, um das Bündnis mit ihr zu besiegeln. Sie musste also eine Hexe sein. Daraufhin wurde so lange gefoltert, bis sie sich zum Geständnis aller Taten herabließ, die für den Untersuchungsrichter von vornherein außer Frage standen.

Häufig wurde der Prozess sogar schon mit dem Aufsuchen des Hexenzeichens eröffnet. Auf bloße Besagung oder irgendeinen anderen Verdacht hin wurden Frauen und Mädchen festgenommen und vom Scharfrichter in dieser Weise auf das Hexenmal untersucht.

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