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Femegerichte und Hexenprozesse in Deutschland – Teil 7

Oskar Wächter
Femegerichte und Hexenprozesse in Deutschland
Stuttgart, Verlag von W. Spemann, 1882
Zweite Abteilung
Die Hexenprozesse
Zweiter Abschnitt
Die Verfolgung

Schon die ersten christlichen Kaiser des Römischen Reichs bedrohten Zauberei in ihren Gesetzen mit der Todesstrafe. Sie hielten dies umso mehr für gerechtfertigt, als viele geheime Anhänger den heidnischen Kult – nachdem dieser verboten und unterdrückt worden war – unter dem Deckmantel der Zauberei fortsetzten.

Auch die ältesten deutschen Rechtsbücher, der Sachsenspiegel und der Schwabenspiegel, setzten auf Zauberei den Feuertod. Die Volksmeinung hielt es für unzweifelhaft, dass Menschen durch zauberische Mittel an Leben, Gesundheit, Hab und Gut geschädigt werden konnten. Solche Taten galten als besonders strafwürdig, da sie – ähnlich wie Vergiftungen – heimlich und leicht zu verüben waren und somit die allgemeine Sicherheit tiefgreifend bedrohten.

Demgemäß sah auch die Peinliche Gerichtsordnung Karls V. (die Carolina) den Feuertod für Zauberei vor, sofern dadurch Schaden entstanden war. Von einem Teufelsbund oder der Teilnahme am Hexensabbat findet sich in diesem Reichsgesetz jedoch noch nichts. Ebenso wenig ist von Zaubermitteln die Rede, die nicht der Schädigung dienten, sondern der Heilung von Krankheiten oder dem Schutz von Ernten und Weinbergen.

Die Juristen jener Zeit und mit ihnen die Gerichte gingen in ihrer Praxis jedoch weit darüber hinaus. Beherrscht von den Anschauungen der Kirche, meinten sie, auch bei rein kirchlichen Vergehen mit weltlichen Strafen einschreiten zu müssen. Die Kirche erblickte im Abfall vom christlichen Glauben eine Todsünde, wenn ein Christ sich satanischen Mächten hingab, um durch übernatürliche Mittel geheimnisvolle Wirkungen zu erzielen. So wurde Zauberei der Ketzerei gleichgestellt. Folglich hielten es auch die Juristen für gerechtfertigt, schon auf den bloßen Verkehr mit dem Teufel – dessen reale Existenz im Volksglauben fest verankert war – die Höchststrafe zu setzen: den Feuertod.

Die römische Kirche verfolgte Abweichungen von ihrer Lehre als Ketzerei durch die Inquisition. Da das Hexenwesen nun unter den Begriff der Ketzerei fiel, schien es nur folgerichtig, zu dessen Ausrottung ebenfalls die kirchliche Inquisition einzusetzen. In Frankreich war der Hexenprozess durch die Kirche bereits im 14. Jahrhundert vollständig ausgebildet. Zauberei und Ketzerei wurden meist als Einheit betrachtet; daher wurden oft Ketzer unter dem Vorwand der Zauberei vor die Inquisition geführt und verurteilt. In Carcassonne wurden von 1320 bis 1350 über 400 angebliche Zauberer angeklagt und etwa die Hälfte hingerichtet; allein im Jahr 1357 gab es dort 31 Hinrichtungen. In Toulouse fielen in diesen drei Jahrzehnten 600 Urteile wegen Zauberei.

Umfassende Hexenverfolgungen gab es fast überall in Europa – besonders in England, der Lombardei, Spanien, Flandern, den Niederlanden, Schweden sowie in der Schweiz, Ungarn und Tirol.

In Deutschland wurden die Inquisition und die systematische Hexenverfolgung erst Ende des 15. Jahrhunderts durch Papst Innozenz VIII. mittels seiner Bulle vom Dezember 1484 etabliert. Darin hieß es, ihm sei berichtet worden, dass in Deutschland viele Personen beiderlei Geschlechts Pakte mit bösen Geistern schlössen, Menschen und Tieren schadeten, Felder und Früchte verdürben sowie den christlichen Glauben abstreiften. Zur Bekämpfung dieser Verbrechen wurden zwei Professoren der Theologie – die Dominikaner Heinrich Institoris (Krämer) für Oberdeutschland und Jakob Sprenger für die Rheingegend – als Inquisitoren mit vollen Vollmachten ausgestattet. Sie sollten gegen jede Person ungeachtet ihres Standes ermitteln, Verdächtige in Haft nehmen, an Leib und Vermögen strafen und bei Bedarf die Hilfe des weltlichen Arms anrufen.

Schon damals vermuteten Zeitgenossen, der Papst verfolge mit der Bulle ganz andere Ziele: Obwohl Hexen genannt wurden, seien eigentlich Ketzer gemeint gewesen. So sollte unter einem im Volk populären Vorwand schrittweise die furchtbare Inquisition eingeführt werden, die in anderen Ländern bereits seit 1216 bestand, gegen die sich die Deutschen jedoch stets vehement gewehrt hatten.

Tatsächlich wurden die Zaubereiprozesse in der Folgezeit an vielen Orten – wie in Bamberg, Würzburg und dem Münsterland – gezielt genutzt, um die Gegenreformation durchzusetzen und Protestanten oder Waldenser zu verfolgen.

Institorius und Sprenger machten sich mit großem Eifer an ihr Werk. Um ihre Lehre auch wissenschaftlich zu untermauern, verfassten sie mit Approbation der Kölner theologischen Fakultät ein berüchtigtes Werk: den Hexenhammer (Malleus maleficarum). Darin legten sie die Lehre vom Teufelsbund ausführlich dar und gaben praktische Anleitungen, wie Hexen aufzuspüren und gerichtlich zu verfolgen seien.

Das 1489 in Köln erstmals gedruckte Buch erlangte rasch höchste Autorität an geistlichen und weltlichen Gerichten. Es empfahl die Anwendung der Folter in bis dahin unerhörtem Ausmaß: Stand eine Angeschuldigte die Tortur durch, ohne zu gestehen, sollte die Folter am zweiten oder dritten Tag fortgesetzt werden. Bekannte sie schließlich, wurde sie dem weltlichen Arm zur Hinrichtung übergeben. Leugnete sie beharrlich, sollte der Richter sie in den schmutzigsten Kerker werfen, um sie im Laufe der Zeit – sei es nach Wochen oder Jahren – mürbe zu machen.

Ein Autor des frühen 18. Jahrhunderts schrieb über den Hexenhammer: »Dies ist das Buch, nach dessen Lehrsätzen etliche Hunderttausend Menschen um Ehre, Hab und Gut sowie um ihr Leben gebracht und nach grausamster Marter hingerichtet wurden.«

Während früher die geistliche Gerichtsbarkeit das Verfahren einleitete und Verurteilte der weltlichen Macht übergab, zogen spätere weltliche Gerichte Hexenprozesse vollständig an sich – verfolgten dabei aber dieselben Prinzipien wie die Inquisition.

Vorschub erhielt die Verfolgung auch durch einen Wandel im Strafrecht. Nach altem deutschem Recht konnte ein Verfahren nur auf Anklage einer Einzelperson eingeleitet werden, die dem Beschuldigten offen gegenübertreten und ihre Vorwürfe beweisen musste – meist mithilfe von Eidhelfern. Im 15. Jahrhundert trat an die Stelle dieses auf einer Anklage berufenden Parteienverfahrens das geheime Inquisitionsverfahren. Nun wurde der Strafprozess von Amts wegen eingeleitet, und der Beweis stützte sich fast ausschließlich auf das Geständnis, das der Richter mit allen Mitteln zu erzwingen suchte. Nach italienischem Vorbild wurde die Folter auch in Deutschland Praxis und im 16. Jahrhundert durch die Carolina reichsrechtlich verankert.

Obwohl die Folter gesetzlich eigentlich erst bei hinreichenden Sachbeweisen zulässig war, setzte sich die Praxis rasch darüber hinweg. Man erklärte Zauberei zum Ausnahmeverbrechen (crimen exceptum), bei dem schon der leiseste Verdacht oder vage Indizien für den Einsatz der Folter ausreichten. Es genügte bereits der bloße Ruf, eine Hexe zu sein.

Neid, Hass oder Bosheit reichten aus: Sagte man einer Frau nach, sie sei eine Hexe, galt sie als solche. Kam es zur Folter, gab es kaum noch ein Entrinnen – der Tod war ihr fast sicher.

Die Beweise waren oft hanebüchen: Der eine bezeugte, die Nachbarin gelte im Dorf schon lange als verdächtig. Der andere erinnerte sich, dass im Sommer genau dann ein Unwetter aufzog, als die Frau vom Feld heimkehrte. Ein dritter hatte nach einem Hochzeitsmahl Bauchschmerzen bekommen und bemerkt, dass die Frau kurz zuvor am Haus vorbeigegangen war. Einem vierten war nach einem Streit ein Rind erkrankt, was ein unkundiger Arzt sogleich als Nachtschaden – also als Zauberei – diagnostizierte.

Galt ein erlittener Schaden als Motiv, nahm man es mit dem Ursachenzusammenhang nicht genau. Zerstörte Hagel die Felder, verendete ein Stück Vieh oder erkrankte ein Kind, reichte das erzwungene Geständnis der Beschuldigten aus, um die Schuld zweifelsfrei als erwiesen anzusehen. Ein böser Blick, ein Wunsch nach Unheil oder eine bloße Berührung genügten, um spätere Schicksalsschläge der Angeschuldigten anzulasten.

Bei einem Hexenprozess im württembergischen Möckmühl im Jahr 1656 führten folgende Anzeichen zur Folter und Hinrichtung einer Frau: Ein Bauer hatte von ihr Kuchen gegessen und sich danach unwohl gefühlt; ein anderer hatte einen alten Sack von ihr geliehen, um seine Hose zu füttern, und später Knieschmerzen bekommen; einem dritten hatte sie gedroht, woraufhin dessen Ochse erkrankte.

In Österreich wurden einst zwei Frauen verbrannt, bloß weil sie im Sommer oft in Felsen und Wäldern unterwegs waren, um Kräuter zu sammeln. 1665 wurde eine Frau zum Tode verurteilt, weil eine Nachbarin gesehen haben wollte, wie sie sich nach dem Abendmahl am Altar den Mund wischte – man beschuldigte sie sofort, die Hostie für Zauberzwecke entwendet zu haben.

Die Fantasie der Menschen war durch die Welle der Prozesse völlig vergiftet. Jedes Unglück in einer Gemeinde – ob Dürre, Unwetter, Blitzschlag, Viehseuche oder Krankheit – wurde Hexen zugeschrieben. Niemand war vor einer Anklage sicher.

War jemand während eines Gewitters allein auf dem Feld, galt er als Verdächtiger – denn warum sollte er dort stehen, wenn nicht zum Herbeirufen des Unwetters? Hatte jemand ein später erkranktes Tier gestreichelt oder einen Nachbarn schief angesehen, trug er im Volksmund rasch die Schuld. Aus Gerüchten unter Freunden wurden öffentliche Beschuldigungen, die sich verfestigten.

Als einem Bürger nachts das Pferd einging, verlangte er von einer ehrbaren Frau Schadensersatz – andernfalls würde er sie als Hexe anzeigen, da ihm im Traum offenbart worden sei, sie habe das Tier erwürgt. Die Frau wies ihn entrüstet ab. Er verklagte sie daraufhin vor dem Schöffengericht. Die Frau wurde festgenommen, der Wasserprobe unterzogen und gefoltert. Nach zweimaligem Aufziehen an der Folterleiter gestand sie. Sobald die Qualen nachließen, widerrief sie jedoch ihr Bekenntnis. Als man ihr mit erneuter Folter drohte, erklärte sie verzweifelt, sie wolle lieber brennen, als diese Schmerzen noch einmal zu erleiden. Sie gestand alles Verlangte und wurde verbrannt.

Die Verdachtsgründe widersprachen sich selbst: Lebte eine Person fleißig und sparsam, hieß es, der Teufel werfe ihr das Geld durch den Schornstein. War sie verschwenderisch, passte das erst recht ins Bild eines Teufelsbündners. Ging sie regelmäßig zur Kirche, galt dies als Heuchelei; äußerte sie Zweifel am Hexenwahn, bewies dies nur ihr schuldbeladenes Gewissen.

Schlief jemand lange, musste ihn die nächtliche Hexenversammlung ermüdet haben. Wunden oder Striemen ohne bekannte Ursache galten als Spuren des Teufels. War die Beschuldigte bei der Verhaftung erschrocken, galt dies als Schuldeingeständnis; blieb sie gefasst, musste der Teufel ihr diese Kälte verliehen haben.

Besonders Fluchtversuche galten als Beweis der Schuld – obwohl die Flucht angesichts der bekannten Folterpraxis die natürlichste Reaktion war.

Der Jesuit Friedrich Spee berichtete dazu aus dem Würzburg des frühen 17. Jahrhunderts: »Eine Frau kam zu mir gelaufen, um Rat zu suchen und zu beichten, dass sie denunziert worden sei. Sie wolle nicht fliehen, sondern nach Hause zurückkehren, was ich ihr auch riet. Sie sorgte sich jedoch, unter der Folter zu lügen und sich damit ewig zu verdammen. Ich tröstete sie, dass erzwungene Lügen keine Todsünde seien. Sie kehrte heim, wurde jedoch sogleich festgenommen, da man sie für flüchtig hielt. Unter der Folter gestand sie die Vorwürfe und wurde hingerichtet.«

Die verhängnisvollste Mechanismus war die sogenannte Besagung: Gefolterte mussten Mitschuldige nennen. Um den Qualen zu entgehen, nannten die Opfer beliebige Namen oder bestätigten die Vorgaben der Richter. Oft spielte auch Verzweiflung eine Rolle: Warum sollte man alleine leiden?

In Bamberg rief ein gefoltertes Weib 1629 aus: »Mich armen Tropfen nimmt man von meinen Kindern, aber die Vornehmen verschont man!«

Um sich zu rächen, nannte sie den Bürgermeister, dessen Frau, den Forstmeister und die Apothekerin. Die meisten der Angeschuldigten endeten ebenfalls auf dem Richtplatz. In Nördlingen wurde 1590 die Frau eines Beamten nur aufgrund von Gerüchten gefoltert. Als man sie zwang, Mitschuldige zu nennen, flehte sie vergeblich, keine Unschuldigen hineinzuziehen. Nach erneuter Marter nannte sie Namen – alle Betroffenen wurden verbrannt.

Wer einmal als Mitschuldiger genannt wurde oder mit Verurteilten verwandt war, hatte kaum Überlebenschancen. Diese Aussagen wogen besonders schwer, wenn mehrere Gefolterte dieselben Personen nannten – eine Übereinstimmung, die Richter und Folterknechte oft durch Suggestivfragen (»War die N… nicht auch dabei?«) gezielt herbeiführten. Widerrufe wurden durch die Drohung erneuter Folter im Keim erstickt. Überdies waren viele Opfer durch die Verhöre so verwirrt, dass sie am Ende selbst glaubten, das Wahnhafte gesehen zu haben.

Diese Erkenntnis beschrieb bereits 1489 Ulrich Molitoris, Prokurator der Konstanzer Kurie: Frauen fielen zwar aus Not oder Verzweiflung vom Glauben ab, ihre Schilderungen von Flugreisen und Hexentänzen beruhten jedoch auf Träumen, Wahnvorstellungen und einer überreizten Fantasie.

Dennoch ging die Verfolgung weiter. Inquisitoren zogen von Ort zu Ort und forderten per Aushang dazu auf, Nachbarn anzuzeigen. Jedes Zeugnis galt als verwertbar – selbst Aussagen von Kindern gegen ihre Eltern. Späher griffen selbst bedeutungsloseste Äußerungen von Kindern auf, um Prozesse einzuleiten.

Als 1662 im dörflichen Deizisau ein zehnjähriger Junge im Streit sagte: »Meine Großmutter taugt nichts, ich bin nachts schon mit ihr ausgefahren«, reichte dies trotz des bekannten tückischen Charakters des Bundes aus, um gegen die alte Frau vorzugehen. Sie floh und wurde später tot im Wald gefunden.

Der Hexenwahn schonte weder Alter noch Geschlecht. Er traf Arme wie Reiche, Gebildete wie Ungebildete, Greise wie Säuglinge. Keine Tugend und kein zurückgezogenes Leben schützten davor.

Wurde eine Mutter als Hexe verurteilt, galten ihre Kinder als Teufelsbrut. Wurde der Vater verurteilt, geriet die gesamte Familie unter Verdacht. Einmal beim Gerichtsdiener denunziert, sammelte der Richter heimlich Zeugenaussagen von Freunden, Feinden und Nachbarn. Diese geheimen Protokolle bildeten die Anklageschrift, auf deren Basis die Verhaftung erfolgte.

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