Femegerichte und Hexenprozesse in Deutschland – Teil 5
Oskar Wächter
Femegerichte und Hexenprozesse in Deutschland
Stuttgart, Verlag von W. Spemann, 1882
Im Jahr 1441 wurden Rat und alle Bürger der Stadt Eßlingen, die über zwanzig Jahre alt, ausgenommen geistliche Leute, vor den Freistuhl zu Waltorf geladen, weil sie einen Freischöffen in Eßlingen gefangen hielten. Und in der Tat mussten die Eßlinger sich durch abgesandte Prokuratoren vor dem westfälischen Gericht verantworten und die sofortige Entlassung des Gefangenen versprechen. Gar nicht selten waren die Fälle, in denen Reichsstädte, deren Rat oder sämtliche männliche Einwohner vom 20. bis zum 70. Lebensjahre vor einen Freistuhl in Westfalen geladen worden sind, Städte, denen im Weg der Fehde nicht beizukommen gewesen wäre, die sich aber unweigerlich jener Ladung beugen mussten.
In den Zeiten der höchsten Macht und Blüte der Femegerichte, namentlich um die Mitte des 16. Jahrhunderts, ergingen ihre Ladebriefe im Süden von Deutschland bis zum Bodensee, östlich bis nach Schlesien und Liefland, im Norden bis zum Meer. Ja, drei Freigrafen wagten sogar, was ein Missbrauch war, den Kaiser Friedrich III. und seinen Kanzler und sein Kammergericht vor ihren Freistuhl zu laden, damit der Kaiser – wie es in der Ladung hieß – »daselbst seinen Leib und die höchste Ehre verantworte, bei Strafe, für einen ungehorsamen Kaiser gehalten zu werden«.
Die Ladung lautete entweder vor das offene Ding (d. h. öffentliches Gericht) oder vor das geheime Gericht. Ersteres war der Fall, wenn der Vorzuladende nicht ein Wissender war. Denn der Unwissende durfte dem geheimen Gerichte nicht anwohnen. Hingegen über einen „Wissenden“ wurde in der heimlichen Acht gerichtet. Erschien nun der Angeklagte vor Gericht, so hatte zunächst der Kläger seine Anklage vorzutragen. War der Angeklagte der Tat geständig, so hatte er sich selbst gerichtet; ihm wurde sofort das Urteil gesprochen und diesem folgte unmittelbar die Exekution; er wurde ergriffen, gebunden, am nächsten besten Baum aufgeknüpft.
Wenn nun aber der Angeklagte seine Unschuld behauptete, so musste der Beweis, von der einen oder andern Seite durch Eid geführt werden. Der Ankläger konnte sich erbieten, seine Anklage mit Eidhelfern zu beschwören. Diese müssten Freischöffen sein, und den Eid dahin leisten, dass sie die Anklage für wahr halten. Ob hierfür zwei Eidhelfer genügten, oder deren sechs nötig waren (daher der Ausdruck: „übersiebenen“) ist nicht unbestritten; doch scheinen ursprünglich zwei genügt zu haben. Hatte nun aber der Ankläger mit seinen Eidhelfern sich zum Eid erboten, so konnte der Angeklagte mit einer größeren Zahl von Eidhelfern sich losschwören, also wenn gegen die zwei Eidhelfer des Klägers sechs Schöffen bereit waren, den Eid dahin zu leisten, dass sie die Unschuld des Angeklagten für durchaus glaubhaft halten. Aber diese Eide durfte hinwiederum der Ankläger mit dreizehn Eidhelfern vereiteln, und in diesem Falle konnte der Angeklagte nur mit zwanzig Freischöffen, welche mit ihm zu schwören sich bereit fanden, die Klage überbieten und sich frei machen. Je nach der Zahl der zum Eid bereiten Eidhelfer wurde nun entweder die Anklage oder die Unschuld beschworen. Es lag hierin ein ähnliches Prinzip, wie es den modernen Geschworenengerichten zu Grunde liegt. Es sollte die Überzeugung einer Mehrheit von Schöffen und ihr Vertrauen die Frage der Schuld entscheiden.
Nachdem die Anklage und – wenn der Angeklagte erschien, dessen Verantwortung – vernommen, auch die Eide geleistet waren, bestellte der Freigraf einen Schöffen zum Urteilsfinder. Es musste dies ein dem Angeklagten ebenbürtiger Schöffe sein. Dies nannte man die Stellung des Urteils auf einen echten rechten Freischöppen. Dieser hatte die Aufgabe das Recht zu weisen. Er konnte sich mit den übrigen Schöffen beraten. Das Urteil musste aber »sitzend gefunden, stehend gescholten (d. h. verkündigt) werden.« Wurde sein Ausspruch von allen gebilligt, so hieß dies Folge des Umstandes. Der hiernach verkündigte Spruch bildete das Urteil, welches nun der Freigraf verkündete und, – wenn es ein Schuldig war, gegen den erschienenen Angeklagten sofort in Vollzug setzte.
Sehr häufig zog der Angeklagte vor, gar nicht vor dem Gerichte zu erscheinen. In diesem Falle nun verwandelte sich das offene Ding in die heimliche Acht (d. h. geheime Beratung) oder das sog. Stillgericht. Dies geschah in derselben Sitzung, auf derselben Malstätte, lediglich dadurch, dass alle Anwesenden, welche nicht Freischöffen waren, durch feierlichen Aufruf aufgefordert wurden, sich zu entfernen. Wenn nach dieser Aufforderung ein Nichtschöffe, ein unwissender Mann, und wär es auch ohne böse Absicht, an dem Gerichtsort betroffen wurde, so traf ihn unnachsichtlich der Tod: »Der Freigraf steht auf, nennt den Mann mit Namen, bindet ihm seine Hände vorn zusammen, tut den Strick aus Weiden um seinen Hals und lässt ihn durch die Freischöffen henken an den nächsten Baum.«
Während nämlich für die Geheimhaltung von Seiten der Schöffen selbst durch den Eid und die strenge Strafe des Verrates gesorgt war, musste durch diese Heimlichkeit vor Unwissenden Vorsorge getroffen werden, dass nicht etwa der verurteilende Spruch zur Kenntnis des abwesenden Verurteilten kommen und er sich der Exekution entziehen möchte.
Wenn nun also der Angeklagte im letzten Termin, zu welchem er bei der höchsten Wette (d. i. Strafe) geladen war, ausblieb, und auf ihn gewartet worden, »bis die Sonne auf dem Höchsten gewesen, bis Mittags in die dritte Uhr«, auch der Kläger dargetan hatte, dass die Ladungen gehörig erfolgt waren, so rief der Freigraf den Angeklagten im Gericht feierlich noch viermal bei Namen und Zunamen auf, und fragte, »ob niemand von seinetwegen da sei, der ihn verantworten wolle zu seinen Rechten und seiner höchsten Ehre.« Und nun forderte der Kläger Vollgericht, d. h. die letzte Sentenz, das Endurteil. Er selbst hatte zunächst seine Anklage knieend, die rechte Hand auf des Grafen Schwert gelegt, zu beschwören, und mit dem Kläger, als seine Folger oder Freunde, seine Eidhelfer aus der Zahl der Schöffen. Diese bestätigten durch ihren Eid, dass sie der Glaubwürdigkeit des Klägers volles Vertrauen beimessen, dass sie überzeugt seien, der Ankläger schwöre rein, nicht mein. Damit galt die Anklage gegen den ungehorsam ausgebliebenen Angeklagten als voll erwiesen.
Die Verurteilung, die letzte, die schwere Sentenz wurde in den feierlichsten Formen über den Schuldigen ausgesprochen. Der Freigraf verfemte ihn, indem er sprach:
»Den beklagten Mann mit Namen N., den nehme ich hier aus dem Frieden, aus den Rechten und Freiheiten, die Kaiser Karl gesetzt und Papst Leo bestätigt hat, und ferner alle Fürsten, Herren, Ritter und Knechte, Freie und Freischöffen beschworen haben im Lande zu Westfalen, und werfe ihn nieder und setze ihn aus allem Frieden, Freiheiten und Rechten in Königsbann und Wette und in den höchsten Unfrieden und Ungnade, und mache ihn unwürdig, echtlos, rechtlos, siegellos, ehrlos, friedelos und unteilhaftig alles Rechts, und verführe ihn und verfeme ihn nach Satzung der heimlichen Acht und weihe seinen Hals dem Stricke, seinen Leichnam den Tieren und Vögeln in der Luft zu verzehren, und befehle seine Seele Gott im Himmel in seine Gewalt, und setze sein Leben und Gut ledig, sein Weib soll Witwe, seine Kinder Waisen sein.«
Hierauf – heißt es in den alten Femerechtsbüchern, »soll der Graf nehmen den Strick von Weiden geflochten und ihn werfen aus dem Gerichte, und so sollen dann alle Freischöffen, die um das Gericht stehen, aus dem Munde speien, gleich als ob man den Verfemten fort in der Stunde henkte. Nach diesem soll der Freigraf sofort gebieten allen Freigrafen und Freischöffen, und sie ermahnen bei ihren Eiden und Treuen, die sie der heimlichen Acht getan, sobald sie den verfemten Mann bekommen, dass sie ihn henken sollen an den nächsten Baum, den sie haben mögen nach aller ihrer Macht und Kraft.«
Wer wissentlich mit einem verfemten Gemeinschaft hatte, teilte sein Schicksal. So musste also der Geächtete, verlassen und gemieden, in steter Angst umherirren, bis ihn die Hand des Vollstreckers traf.
Ein so verfemter Mann, mochte er auch der mächtigste und reichste, der angesehenste und glücklichste gewesen sein, – mit dem Spruch, der über ihn ergangen, war er ein elender, verlorener Mann.
Das Urteil musste vor dem Verfemten geheim gehalten werden, damit ihn sicher und unvorbereitet der Vollzug treffen könne. Würde ein Schöffe (denn nur solche waren anwesend gewesen) ihn etwa auch nur gewarnt haben, ihm durch ein verblümtes Wort Vorsicht oder Flucht anratend, z. B. indem er ihm sagte: »Es sei anderswo ebenso gut Brot essen, als hier«, so war solcher Schöffe als eidbrüchig unrettbar dem Strange verfallen.
Aber wie vermochte das in Westfalen ergangene Urteil in die weite Ferne zu wirken?
Hier eben griff die Heimlichkeit der Feme mit staunenswerter, unwiderstehlicher Macht ein und verlieh dieser Achterklärung eine Wirksamkeit, welche weit die der kaiserlichen und Reichsacht und Oberacht übertraf. Wer nämlich in die Reichsoberacht erklärt wurde, galt für vogelfrei, jeder durfte ihn töten; aber sehr häufig war es ihm ein Leichtes, sich dieser Gefahr zu entziehen. Aber die Acht oder Verfügung der Feme war in ihren Folgen das unentrinnbare Todesurteil des Verfemten. Er musste getötet werden. Denn über ganz Deutschland waren die Freischöffen verbreitet und jeder war durch seinen Eid, den er vor dem Freistuhl geleistet, verbunden, den Spruch der heiligen Feme durch Tötung des Verfemten, wo er seiner habhaft werden möge, zu vollziehen. Wenn der Ankläger vor dem Freigericht die Verurteilung seines Gegners erwirkt, oder wenn der Freigraf einen Schöffen oder zwei mit dem Vollzug betraut hatte, so bedurfte es nur der Beiziehung mithelfender Schöffen, welche ja überall zu finden waren, um den Verurteilten zu richten.
Dem Ankläger wurde das Urteil schriftlich mit dem Siegel des Freigrafen und in der Regel mit einer Ermahnung an alle Freischöffen, ihm bei der Vollziehung behilflich zu sein, ausgefertigt, damit ihm die Urkunde zu seiner Legitimation diene gegen andre Freischöffen, die er etwa zur Hilfe bei der Exekution nötig hätte. Denn überall, wo der Verfemte zu treffen war, konnten und mussten die Schöffen den nichts Ahnenden richten, d. h. sie ergriffen und henkten ihn an den nächsten besten Baum.
Damit aber die Vollstreckung gesichert sei und der einzelne keinen Missbrauch mache, durften die Freischöffen nur zu dreien den Schuldigen richten. Jeder Schöffe, dem die Verfemung bekannt war, konnte andre Schöffen zur Hilfe bei der Exekution aufrufen; doch war der Aufgerufene zur Hilfe nur dann, dann aber unbedingt, mag es auch gegen Freund oder Bruder gehen, verbunden, wenn er eines Freigrafen Brief und Siegel sah, oder wenn ihm drei andre Schöffen bei ihren Eiden sagten, dass der Mann verfemt sei.
Auffallend kann es scheinen, dass der Vollzug des Urteils den Schöffen aufgetragen war, und nicht andern, minder geachteten Personen. Allein in jenen Zeiten wurde diese Funktion nicht, wie späterhin, als eine wenig ehrenhafte betrachtet. Sie galt eben als ein Teil des Richtens selbst; das Nachrichten war nur gleichsam der letzte Akt des Gerichtübens. So war auch anderweit, z. B. in manchen Reichsstädten, die Hinrichtung eine Obliegenheit des jüngsten verheirateten Bürgers. Erst späterhin wurde der Henker als anrüchig angesehen, an manchen Orten auch der Schelm genannt. Für die Schöffen der Feme aber war das Richten des Verfemten eine durchaus nicht entwürdigende Obliegenheit.
Widersetzte sich der Verfemte, so durften sie ihn niederstoßen. Sie banden in diesem Falle den Leichnam an einen Baum an der Landstraße und steckten ein Messer daneben, zum Zeichen, dass der Mann nicht von Räubern überfallen, sondern von Freischöffen in des Kaisers Namen gerichtet sei.
In der Regel erfuhr der Unwissende, dass er verfemt sei, erst in dem Augenblicke, da ihm der Strang um den Hals gelegt wurde.
Um andre Schöffen in der Nähe des Verurteilten in aller Stille und ohne sich zu verraten oder preiszugeben, zur Mitwirkung auffordern zu können, und um sicher zu sein, nicht dabei an einen Unwissenden zu kommen und dadurch das Geheimnis zu verraten, hatten die Freischöffen eine geheime Losung, an der sie sich gegenseitig erkannten, und welche zugleich das Mittel war, jeden Nichtschöffen, der sich etwa in ihre Gerichte eindrängen wollte, als solchen sogleich zu erkennen.
Der Freigraf sagte nämlich den Neuaufgenommenen mit bedecktem Haupt die heimliche Feme Strick, Stein, Gras, Grein und erklärt ihnen das. Dann sagt er ihnen das Notwort, wie es Carolus Magnus der heimlichen Acht gegeben hat, zu wissen: Reinir dor Feweri und klärt ihnen das auf, als vorgeschrieben ist; dann lehrt er ihnen den heimlichen Schöppengruß also: dass der ankommende Schöppe seine rechte Hand auf des andern linke Schulter legt und spricht: „Ich grüß euch, lieber Mann! was fanget ihr hier an?“ Darnach legt der Angeredete seine rechte Hand auf des andern Schöppen linke Schulter und spricht: »Alles Glück kehre ein, wo die Freienschöffen sein.« Der Erste sagt nun: »Strick, Stein« und der andere erwidert: »Gras, Grein.« Auch wurde, wenn besondere Veranlassung vorlag, das Notwort ausgesprochen.
Ein Erkennungszeichen zwischen Wissenden soll auch darin bestanden haben, dass sie bei Tisch das Messer mit der Spitze zu sich und die Schale nach der Schüssel von sich gekehrt haben.
Wer vor dem Freistuhl zum Wissenden (daher auch Femenoten genannt) gemacht wurde, hatte den feierlichen Eid dem Freigrafen nachzusprechen: „Ich gelobe, dass ich nun fort mehr die heilige Feme wolle helfen halten, und verhehlen vor Weib und Kind, vor Vater und Mutter, vor Schwester und Bruder, vor Feuer und Wind, vor alle demjenigen, was die Sonne bescheint und der Regen bedecket, vor alle dem, was zwischen Himmel und Erde ist, befördern vor den Mann, so das Recht kann; und will diesem freien Stuhl, darunter ich gesessen bin, vorbringen alles, was in die heimliche Acht des Kaisers gehört, was ich für wahr weiß, oder von wahrhaften Leuten habe hören sagen, das zur Rüge oder Strafe gehet, das Femewrogen sein, auf dass es gerichtet oder mit Willen des Klägers in Gnaden gefristet werde; und will das nicht lassen um Lieb noch um Leid, um Gold, noch Silber, noch um Edelgestein; und stärken dies Gericht und Recht nach allen meinen fünf Sinnen und Vermögen etc.
Auf den Verrat der geheimen Losung und der Heimlichkeiten des Gerichts überhaupt stand unnachsichtlich der Tod. So sagt ein altes Rechtsbuch der Feme: »Wäre es, dass ein Freischöffe die Heimlichkeit und Losung der heimlichen Acht oder irgend etwas davon in das Gemeine brächte oder unwissenden Leuten einige Stücke davon, klein oder groß, sagte, den sollen die Freigrafen und Freischöffen greifen unverklagt und binden ihm seine Hände vorne zusammen und ein Tuch vor seine Augen und werfen ihn auf seinen Bauch und winden ihm seine Zunge hinten aus seinem Nacken und tun ihm einen dreisträngigen Strick um seinen Hals und hängen ihn 7 Fuß höher als einen verurteilten, verfemten, missetätigen Dieb.«
Diese furchtbare Drohung erklärt es denn auch, dass kein Fall bekannt ist, in welchem ein Wissender sich hätte bewegen lassen, die Geheimnisse der Feme zu verraten. Ja die Scheu, in diese Geheimnisse einzudringen, war bei den Unwissenden so groß, dass sie nicht wagten, auch nur eine Femeurkunde zu eröffnen, welche die Aufschrift trug: Diesen Brief soll niemand öffnen, niemand lesen oder hören lesen, es sei denn ein echter rechter Freischöffe der heimlichen beschlossenen Acht des heiligen Reichs. Solche Urkunden fanden sich daher noch in unserm Jahrhundert nicht entsiegelt in den Archiven vor, weil niemand dem furchtbaren Rächer des Geheimnisses in die Hände hatte fallen wollen.
Dasselbe Geheimnis umgab die Gesetze und Gebräuche der Freigerichte. Die Aufzeichnungen und Sammlungen derselben tragen außen und zum Eingang die Warnung, dass niemand sie haben oder lesen dürfe, es sei denn ein echter, rechter, freier Schöffe des heiligen römischen Reichs. Wer aber, ohne dass er ein Freischöffe wäre, das Buch eröffne, der solle des schweren heimlichen Gerichts gewärtig sein. Und in der Tat blieb das Geheimnis vor allen Nichtschöffen gewahrt, so sehr, dass häufig der geladene Angeklagte aus Unkunde der Einrichtungen in großer Furcht sich befand, ob er nicht aus Unkenntnis in Nachteil gerate. So z. B. wird berichtet, dass die Stadt Görlitz und fünf andre Städte in der Lausitz, als sie im Jahr 1428 vor einen Freistuhl geladen wurden, in größte Angst gerieten und selbst nach Erledigung der Sache sich noch nicht sicher glaubten, und daher durch einige zuverlässige Personen Kunde von der Übung und Einrichtung der Femegerichte, wiewohl vergebens, einzuziehen sich bemühten.
Einige besonders angesehene Freigerichte hießen Oberhöfe oder Oberstühle, indem sie eine höhere Autorität in Femrechtsfragen in Anspruch nahmen, und es scheint, dass hie und da an sie von andern Freistühlen eine zweifelhafte Sache abgegeben oder ihr Rat in Femefragen eingeholt wurde. Eine eigentliche Berufung aber, sodass der Verurteilte die Sache noch an ein höheres Gericht hätte bringen können, gab es der Natur der Sache nach – wie denn jedem Urteil die Vollstreckung alsbald folgen sollte – nicht. Wohl aber mochte gegen eine unbefugte Ladung Beschwerde an den Kaiser erhoben werden. Auch konnte ein abwesend Verurteilter, wenn er sein Ausbleiben auf die an ihn ergangene Ladung zu entschuldigen wusste und wenn er ein Wissender war, um neue Verhandlung der Sache bei dem Freistuhl, welcher das Urteil gesprochen hatte, nachsuchen. Zu diesem Behuf musste er im heimlichen Ding mit einem Strick um den Hals in Begleitung zweier Freischöffen erscheinen und fußfällig um Gnade bitten.
Ein Zusammentritt der Freigrafen mit dem Stuhlherrn kam bei den sogenannten Generalkapiteln vor, bei welchen indes auch die einfachen Freischöffen zugelassen waren und deren oft gegen tausend erschienen. Sie hatten namentlich die Aufgabe, die Femerechtsnormen fest- und klarzustellen und die Freistühle zu beaufsichtigen.
Nicht nur für die Vollstreckung der Urteile, auch für die Entdeckung und Verfolgung von Verbrechen war die Verbreitung der Schöffen von hohem Belang. Denn sie hatten eine allgemeine Rügepflicht, sie waren verbunden, sei es auf Ansuchen des Verletzten, sei es aus eigner Wahrnehmung, solche Verbrechen, die nicht sonst ihren ordentlichen Richter fanden, vor einem Freistuhl auf roter Erde zur Anklage zu bringen. Ja, in gewissen Fällen konnten sie sofort richtend gegen den Verbrecher, wer es auch sei, einschreiten, kraft ihrer sehr weitgehenden Machtvollkommenheit bei handhafter Tat.
Wurde nämlich von Freischöffen der Feme der Verbrecher entweder auf der Tat selbst ergriffen oder mit den Werkzeugen, mit denen er die Tat vollbrachte, oder mit dem, was er durch die Tat sich angeeignet, auf eine Weise betreten, die ihn ganz unverkennbar als Täter bezeichnete, oder wenn er die Tat gestand – die Femeurkunden nennen es: »mit habender Hand, mit blinkendem Schein (evidenter Tat) oder mit gichtigem (bekennendem) Mund« – so konnte sogleich und wo auch der Verbrecher auf der Tat ergriffen werden mochte, also auch außerhalb Westfalen, gerichtet werden. Denn trafen nur drei Freischöffen jemand bei einem Verbrechen, das als Femesache galt, auf handhafter Tat: so konnten und mussten sie ihn zur Stunde richten, d. h. sie ergriffen ihn und henkten ihn an den nächsten Baum.
Da die Femerechtsgewohnheiten auch den gichtigen Mund, das Geständnis des Angeklagten, zur handhaften Tat zählen; so folgt daraus, dass, wenn drei oder vier Schöffen von einem dritten außergerichtlich das Bekenntnis eines Verbrechens hörten, sie sofort ihn richten konnten.
Wenn sich also einer in Gegenwart mehrerer Schöffen eines Verbrechens berühmte, so konnten gegen ihn die Freischöffen auf der Stelle mit dem Strang vorgehen. Es war dies ein höchst gefährliches Recht: denn selten mögen die Schöffen wohl die Ernstlichkeit des Geständnisses untersucht haben, sondern schritten eben mit der Exekution ein.
Einen solchen Fall berichtet eine alte Chronik von Thüringen und Hessen. Als im Jahr 1412 Kaiser Rupert nach Hersfeld kam, so hielt er den jungen Ritter Simon von Waldenstein vorzüglich hoch. Simon kam mit achtzehn grauen Hengsten und war mit allen seinen Dienern ganz weiß gekleidet. Wie er nun mit dem König und vielen Fürsten und Herren zu Tisch saß, da sprach einer im Mutwillen, der war Simon feind: »Wie pranget der von Waldenstein so hoch, ich habe ihm wohl vier Pferde genommen, und floge nicht ein Vogel darnach.« Das wurde dem Simon angesagt und er antwortete: »Hätte er geschwiegen, so wäre es mir unbekannt gewesen; haben nicht Vögel darnach geflogen, so sollen nun große Raben fliegen!« Und nahm denselben so bald vom Tisch, führte ihn hinaus und ließ ihn an einen Baum hängen, »das war sein verdienter Lohn seines schwatzhaften Mauls wegen.«
»Man sagt«, fährt der Bericht fort, »von diesem Simon, dass er schon früher vierundzwanzig um ihrer Untugend willen henken lassen, feldflüchtige, treulose und hängmäßige Bösewichter, die wider Ehr und Ehrbarkeit täten, sonderlich an Frauen und Jungfrauen; was ihm deren zukam, ließ er alle henken, keine Schande oder Untugend mochte er geleiden. Da war auch Zucht und Ehr unter dem Adel. Denn jedermann forchte die schnelle Straf.«
Das Recht der Freischöffen, einen Verbrecher sofort vom Leben zum Tode zu bringen, wurde nicht selten missbraucht. So geschah es von Herzog Ulrich von Württemberg in seinem Handel mit Hans von Hutten. Der Herzog lebte mit seiner Gemahlin, der Herzogin Sabine in vielfachem Hader; sein Vertrauter, Hutten, erfreute sich der Gunst der Herzogin. Auf einer Jagd im Schönbuch, da Hutten einen von der Herzogin ihm geschenkten Ring trug, ließ der Herzog, der neben Hutten ritt, sein Gefolge sich entfernen und fiel nun plötzlich über seinen Vertrauten her und stieß ihn mit dem Schwert nieder; hierauf zog er demselben den Gürtel ab und knüpfte ihn damit eigenhändig an eine Eiche. Zu seiner Rechtfertigung erklärte der Herzog, er habe als westfälischer Freischöffe den missetätigen Junker gerichtet. Allein die Eigenschaft als Schöffe würde ihn hierzu nur bei handhafter Tat oder gichtigem Mund und nur mit Zuziehung zweier weitern Schöffen berechtigt haben. Die Tat erregte allgemeinen Unwillen und auf Betreiben der Huttenschen Verwandten fand sich der Kaiser schließlich bewogen, über den Herzog die Acht auszusprechen.
Eine dreifache Wirksamkeit war es, welche die Freischöffen im ganzen deutschen Reiche zum Schrecken aller Missetäter Jahrhunderte lang mit unerbittlicher Strenge übten. Wo sie von einem Verbrechen Kunde erhielten, welches nicht etwa schon vom einheimischen Gericht geahndet worden, mussten sie die Anklage vor den Freistuhl bringen. Hatte dieser die Acht ausgesprochen und einen Mann verfemt, so konnte jeder Schöffe in der Nähe des Verfemten angehalten werden, denselben zu richten. Wer aber auf frischer Tat oder auch nur derselben nachher geständig von Schöffen betroffen wurde, den konnten und sollten sie sofort selbst vom Leben zum Tode bringen. Erwägt man nun die große, allmählich auf gegen hunderttausend gestiegene Zahl von Schöffen, ihre Verbreitung und Organisation, so muss ihre Bedeutung in der Tat als eine gewaltige erscheinen.
Die Freischöffen bildeten durch ihre Stellung zur Feme eine selbständige Macht im Reiche, geeint zum Schutz des Rechts und der Unterdrückten gegen alle groben Verbrecher, ein Hort der Verfolgten, ein Schrecken für den Übermütigen.
Der kaiserliche Blutbann, welchen die Freigerichte in Westfalen handhabten und kraft dessen sie eines jeden Missetäters im ganzen Reiche mächtig zu sein erklärten, er blieb keine leere Drohung, wie so manches Gesetz jener Zeit. Dem Wort folgte die Tat, und der Ruf vollstreckter Femesprüche durchzog alle Lande und beugte selbst den Trotz des Faust- und Fehderechts.
Ein ausgezeichneter Forscher über Femegerichte (Wigand, 1825) sagt: »Keine andre Einigung und Verbindung kam dieser gleich. Was gerüstete Heere nicht vermochten, wirkte hier der Ausspruch des Rechts. Der Fürst oder Graf, der an der Spitze seiner gerüsteten Mannen und hinter den festen Mauern seiner Burg selbst dem Kaiser trotzte, war entwaffnet, wenn der Bund, dem er nicht entrinnen konnte, ihn zum Opfer erkoren hatte. Selbst ein trotziger Ritter verschmähte sorglos das Gebot eines kaiserlichen Hofgerichts, das in den ersten Städten des Reichs, in kaiserlichen Palästen seine Sitzungen hielt; aber Städte und Fürsten erbebten, wenn ein Freigraf sie an die alten Malplätze, unter die Linde, oder an eines Flüsschens Ufer, auf westfälischen Boden heischte. Der gerichtlichen Gewalt sich zu entziehen und dem Urteilsspruch zu entgehen, war ein leichtes in jener Zeit. Aber wer vom Freigericht gerichtet war, konnte nirgend entfliehen. Ganz Deutschland war der Schöffen Land, und wo er sich befand, war er mitten unter seinen Richtern. Wie man von einer eisernen Jungfrau erzählt, zu der der Verurteilte geführt wurde, und die auf einen Druck, wenn er sich ihr nahte, ihn in ihre Arme schloss und mit scharfen Messern zerschnitt und vernichtete; so war auch das Urteil der Feme, das der Ankläger heimlich bei sich trug, dem Zauberdruck zu gleichen, der, wenn er den Verurteilten berührte, ihn rettungslos in die zermalmenden Arme der Femegenossen stürzte.«
Es waren nicht gelehrte Richter, sondern meist einfache Landleute, welche dies in ihrem Volksgericht vollführten. Und welcher Kontrast gegen die mittelalterliche Justiz der Fürsten und Städte! Die Feme kannte kein inquisitorisches Verfahren, ließ nie den Verdächtigen im Kerker schmachten, hat nicht ihn durch Folter oder durch geschraubte Fragen zum Geständnis getrieben und ihrer Strafe blieb all die Grausamkeit der verstümmelnden Strafen und der geschärften Todesstrafen ferne.
In Zeiten der allgemeinen Rechtsunsicherheit war die Feme in der Tat ein Hort des Rechts, ein mächtiger Schutz der durch Gewalt Bedrohten, der Redlichen Schutz, der Frevler Trutz.
Aber es darf auch die Kehrseite des Bildes nicht verschwiegen werden. Wie alle menschlichen Institutionen, so groß und wohlgemeint sie sein mögen, so war auch die Einrichtung der Feme im Laufe der Jahrhunderte einer Entartung ausgesetzt, welche schließlich ihren Untergang herbeiführen musste und in groben Missbräuchen das ursprünglich so makellose Freigericht in Misskredit brachte. Der Schöffenstand wurde nach und nach korrumpiert, wohl auch mit infolge der massenhaften Aufnahme der sich Meldenden aus allen Gauen des Reichs. Während in den ersten Jahrhunderten streng darauf geachtet worden, dass man nur Männer von verbürgter Ehrenhaftigkeit und voller Zuverlässigkeit zu Freischöppen mache, so ließen sich späterhin manche Freigrafen durch Geld oder Einfluss eines Mächtigen bestimmen, die nötige Prüfung zu unterlassen, und danach drängten sich in die Reihen nicht nur der Schöffen, auch der Freigrafen, Leute von zweifelhaftem Charakter. Bestechung oder Hass wirkten bei dem Richterspruch mit. »Ein korrumpierter Freigraf stellte das Urteil an einen parteiischen Schöppen, welchem ein ebenso parteiischer Umstand dasselbe finden half. Die Stuhlherrschaft sah durch die Finger, weil sie selbst das ihrige von den Einkünften (den Gebühren für die Aufnahme und den Gerichtskosten, welche die Partien zu leisten hatten) zog. Um die gesetzlichen Befreiungen kümmerte man sich wenig oder gar nicht mehr. Man maßte sich ohne weiters Kompetenz über bloße Zivilsachen an.«
Die Missbräuche, welche zu den vielfachsten Beschwerden Anlass gaben, veranlassten den Kaiser, dass er einer Reihe von Städten das Privilegium erteilte, nicht mehr vor ein Freigericht geladen werden zu können. Solche Exemtionen wurden bald auf ganze Territorien erstreckt. Mit der Erstarkung der landesherrlichen Gewalt und der Besserung in der allgemeinen Rechtssicherheit war ohnehin die innere Berechtigung der westfälischen Jurisdiktion für das übrige Deutschland gefallen. So schwand denn auch ihre Bedeutung schon im Lauf des sechzehnten Jahrhunderts fast völlig dahin. Die Femegerichte sind nie durch allgemeines Gesetz abgeschafft worden, aber die Geschichte hat ihren Niedergang und ihr Erlöschen zu verzeichnen, denn sie hatten ihren Dienst getan.
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