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Wie war das noch mal mit der Zweitverwertung?

Ausgangspunkt meiner Überlegungen ist die Tatsache, dass Person A seit 2006 für unser Onlinemagazin als Rezensent tätig ist und seine Literaturkritiken kostenlos zur Verfügung stellt. Im Jahr 2007 eröffnete besagte Person A zusammen mit anderen eine Internetplattform B. Seit dieser Zeit erfolgt auf besagter Internetplattform B die Erstveröffentlichung der Rezensionen von Person A. Nun wirft Person C dem Geisterspiegel Schaumschlägerei vor, da wir nun mal Rezensionen von besagter Person A im wahrsten Sinne des Wortes zweitverwerten. Doch mit keiner Silbe erwähnt Person C, dass besagte Person A seine Rezensionen ebenfalls für andere zur Verfügung stellt. Warum auch! Für Person C scheint es wichtig zu sein, dass die Schmäh explizit auf den Geisterspiegel gerichtet ist. Wenn sich besagte Person C nun erleichtert fühlt, ist es mir recht. Ich gönne es ihr.

Person D vertritt die Auffassung, dass das Setzen eines Links zur Erstveröffentlichung der Rezension von Person A doch völlig ausreichend sei. Das wäre so, als wenn die Ergebnisse der Fußballbundesliga nur in der auflagenstärksten Zeitung Deutschlands veröffentlicht und alle anderen Zeitungen anstatt der Ergebnisse den Hinweis setzen würden: »Sehr geehrte Leser, wenn Sie die neuesten Ergebnisse der Fußballbundesliga lesen möchten, dann kaufen Sie sich bitte die BILD.« Oder wie sieht es mit der Nutzung von Informationen der globalen Anbieter von Nachrichten wie zum Beispiel Reuters, dpa, AP oder AFP aus? Dort gibt es Exclusivrechte beziehungsweise die Zweitverwertung ist vorher durch entsprechende Verträge geregelt worden. Wie sieht es mit den täglich eingehenden Pressemeldungen aus? Integriere ich diese in einem Artikel oder übernehme ich diese wortgetreu und fehlerbehaftet? Ist letztgenannter Fakt der 1:1-Übernahme nicht auch Zweitverwertung?

Und was hat das alles mit besagter Person A zu tun? Um das zu klären, sollen an dieser Stelle zwei rechtliche Anmerkungen gemacht werden.

  • Verwertungsrecht (§ 15, Ziffer 1 UhrG)
    Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfasst insbesondere das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht, das Ausstellungsrecht.
  • Verbreitungsrecht (17, Ziffer 1 UhrG)
    Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.

Unternehme ich auf der Grundlage dieser genannten Paragrafen etwas Unredliches, wenn ich Rezensionen der Person A ebenfalls veröffentliche und somit auch auf das besprochene Werk aufmerksam mache? Ich glaube nicht. Oder doch? Veröffentliche ich nicht das Original? Wer die Rezensionen der Person A auf der Internetplattform B mit denen auf unserer Seite online gesetzten vergleicht, stellt Unterschiede fest – einige Rechtschreib- und Grammatikfehler sind beseitigt worden. Man möge es mir verzeihen, da ich diesen Rechtsbruch im Interesse unserer Leser tätigte, um ihnen fast fehlerfreie Texte anzubieten. Dieses Recht und vor allem die Zeit nehme ich mir, um Qualität vor Quantität walten zu lassen.

Ich frage mich angesichts der Kritik, was ich denn falsch mache, wenn ich die Rezension der Person A zweitverwerte. Was ist das Verwerfliche daran? Seit 2006 rezensiert Person A auch für uns Werke, welche sie gelesen, gehört oder gesehen hat. Seit dieser Zeit stellt sie mir diese zum Veröffentlichen zur Verfügung. Mir ist klar, dass die geschriebene Rezension das geistige Eigentum der Person A ist. Auf der Grundlage des Verbreitungsrechtes erfolgt die Veröffentlichung der Rezension im beiderseitigen Einverständnis ohne finanzielle Vergütung. So war es, so ist es und so wird es auch sicherlich weiterhin bleiben, wenn nicht mündlich oder schriftlich etwas anderes vereinbart wird.

Viele, ja sehr viele Personen, mit denen ich über diese Problematik gesprochen habe, sind der gleichen Auffassung wie ich. Gerade durch die Vielfalt, welche uns das Internet bietet, haben wir die Möglichkeit, auf Werke sowohl bekannter als auch unbekannter Autoren und Künstler aufmerksam zu machen. Je mehr Portale sich dieser Meinung anschließen und dieses so wie unter anderem der Geisterspiegel umsetzen, umso höher wird der Bekanntheitsgrad und der Verkaufsertrag des behandelten Werkes. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Rezension exklusiv bei Veröffentlichung des Werkes oder zeitversetzt erscheint. Ein weiterer Aspekt ist die Tatsache, dass die User aufgrund unterschiedlicher Interessen, Neigungen und Sympathien/Antipathien nicht jedes Portal aufsuchen, um sich zu informieren.

Die Kritik der Person C habe ich als einen Schatz empfunden, der mir einen kleinen Einblick in ihre Wünsche und Bedürfnisse gab. Es mag sein, dass ihr Erregungsniveau beim Verfassen der Kritik rasch in die Höhe geschnellt war und sie sich in einem kognitiven Nebel befand. Wie dem auch sei, ich bin immer für konstruktive Kritik und deren positive Umsetzung zu haben. Denn es gibt auf dem Geisterspiegel nicht nur Negatives. Wir arbeiten daran, um unseren Lesern den Aufenthalt auf dem Geisterspiegel so angenehm wie möglich zu machen.

Mit freundlicher Empfehlung

Ihr Wolfgang Brandt

– Herausgeber und Redakteur –

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9 Antworten auf Wie war das noch mal mit der Zweitverwertung?