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Der Welt-Detektiv Band 6

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Turnier- und Ritterbuch – Teil 5.2

Heinrich Döring
Turnier- und Ritterbuch
Verlag von E. F. Schmidt, Leipzig
Sitten und Gebräuche des Rittertums im Mittelalter

Fünftes Kapitel

2. Die Wasser-, Feuer- und Kreuzprobe

Wer irgendeiner Schuld verdächtig, wurde meistens in Gegenwart eines Priesters entweder in ein fließendes Wasser geworfen oder musste seine Arme in siedendes Wasser stecken. Zog er sie verletzt empor oder sank er unter, so wurde er für schuldig erklärt. Auf ähnliche Weise musste bei der Feuerprobe, die schon unter den Griechen und Römern bekannt war, der Verdächtige ein glühendes Eisen halten, über eine glü­hende Pflugschar hinwegschreiten oder mit einem wächsernen Hemd bekleidet. Mitunter trug er auch wohl glühende Kohlen auf der Brust oder zog, wenn es ein Ritter war, glühende Eisenhandschuhe an. Wer durch die Feuerprobe seine Unschuld erhärten wollte, musste sich dazu vorbereiten durch ein ununterbrochenes dreitägiges Gebet und Fasten und ging dann in die Kirche, wo die Messe gelesen wurde. Wäh­rend dies geschah, wurden die Eisen glühend gemacht. Darauf musste der Beklagte durch einen feierlichen Eid seine Unschuld erhärten und das Abendmahl nehmen. Dann wurde gebetet, gesungen, vom Priester das Eisen mit Weihwasser besprengt und vermittelst des Erotismus, ohne welche die Probe nicht stattfinden konnte, feierlich beschworen. Wer sie bestanden hatte, dem wurden Hände und Füße sorgsam eingehüllt, versiegelt in Tücher und die verbundenen Glieder nach drei Tagen öffentlich besichtigt. Waren sie unbeschädigt, so wurde der Angeklagte frei­gesprochen.

Das Kreuzgericht oder die Kreuzprobe soll unter Karl dem Großen aufgekommen sein. Sie geschah mit zwei Würfeln, von denen der eine mit einem Kreuz bezeichnet war. Sie wurden vor der Probe eingewickelt, zu den Reliquien gelegt und die Messe darüber gelesen. Hierauf musste, wer seine Unschuld beweisen wollte, einen dieser Würfel vom Altar nehmen. Ergriff er den mit dem Kreuz bezeichneten, so war er unschuldig. Eine andere Art der Kreuzprobe, und zwar die gewöhnlichere, war diese: Der Beklagte musste, einem Kruzifix gegenüber, seine Arme horizontal vor sich hinstrecken und seinem Körper dadurch eine dem Kreuz ähnliche Gestalt geben. In dieser Stellung musste er eine Zeitlang bleiben, während der Priester Gebet und das Evangelium las. Ließ der Beklagte seinen Arm sinken, so wurde er für schuldig erklärt.