
Der Leitartikel

Oktober 2008 Das ist alles nur geklaut, das ist alles gar nicht meine …
Einige Gedanken zum Thema »Privatkopie vs. Raubkopie«
von Wolfgang Brandt
Die Historie der Musikindustrie liegt vermutlich darin, dass Verlage Autorenrechte von Kompositionen aufkauften und diese als Notenblätter vertrieben. Aber wer weiß das schon so genau. Historisch eindeutig belegbar ist die Tatsache, dass mit der Erfindung des Phonographen durch Charles Cros – die Patentrechte erhielt jedoch Thomas Alva Edison am 19. Februar 1878, da Cros die finanziellen Mittel für eine Patentierung nicht aufbringen konnte – sowie mit der Erfindung des Grammophons 1887 durch Emil Berliner Tonträger Einzug in die Geschichte der Menschheit hielten.
Heute umfasst der Begriff »Musikindustrie« oder besser »Musikbranche« die Talentsuche und deren Vermarktung, die Herstellung von CDs, die Werbung und Promotion, den Vertrieb und Verkauf, die Musikverlage, Urheberrechtgesellschaften und Verwertungsgesellschaften sowie Interessenverbände.
Als Anfang der 80er Jahre Philips und PolyGram in Zusammenarbeit mit der Bayer AG die Compact Disc auf den Markt brachten, verzeichnete die Musikbranche einen stetig wachsenden Absatz ihrer Produkte. Bis zur Jahrtausendwende! Mit den Möglichkeiten, die das World Wide Web den Konsumenten bot, sanken die Verkaufszahlen an den Silberlingen. Tauschbörsen wie KaZaA, entwickelt von Niklas Zennström und Janus Friis, eDonkey 2000, Emule … und wie sie alle heißen mögen, wurden durch die Musikriesen dafür verantwortlich gemacht. Ein Deckmäntelchen, um vom eigenen Unvermögen an strategischer Ausrichtung und Innovation abzulenken. Irgendwie hatte ich zu diesem Zeitpunkt das Gefühl, dass die Musikbranche nicht in der Lage war, das Internet als Plattform für neue Vertriebswege zu nutzen. Zum Glück hat sich dies heute geändert und die Zielgruppen werden neu ausgelotet, iPode, MP3-Player, Handy …
Obwohl sich einiges getan hat, ist die Auseinandersetzung um den Stellenwert der Musik- und Softwaretauschbörsen, die nach Auffassung der Branche an der Verbreitung von Raubkopien beteiligt sind, auch weiterhin Kernpunkt derzeitiger Diskussionen.
Um auf das eigentliche Thema zu kommen: Was sind nun Privat- beziehungsweise Raubkopien? Zerpflücken wir einfach mal die Begriffe Raub und Kopie.
Was ist Raub? Nimmt man den Paragraphen 249, Ziffer 1 des StGB zur Hand, erfährt man, dass nach deutschem Strafrecht Raub als Wegnahme einer fremden beweglichen Sache mittels Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben mit der Absicht, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, definiert wird. Betrachtet man sich die Tatbestandsmerkmale genauer, kommt Folgendes zum Vorschein: Bei einem Raub handelt es sich entweder um ein aus Diebstahl und Körperverletzung oder um ein aus Diebstahl und Nötigung zusammengesetztes Delikt. Zusammengesetzt bedeutet in diesem Zusammenhang nicht nur die Existenz der jeweiligen Merkmale, sondern auch die Verknüpfung dieser mittels Finalzusammenhangs im Vorstellungsbild des Täters.
Was ist eine Kopie? Der Begriff Kopie steht im Allgemeinen für die Nachbildung oder Vervielfältigung von Dingen oder immaterieller Güter, im Besonderen für: eine technisch hergestellte Kopie eines Dokumentes oder Bildes (Fotografie, Fotokopie, Nassabzug, Thermokopie oder Xerokopie), ein Faksimile, eine Fernkopie (Fax), den direkt hergestellten Durchschlag eines Schreibens, die Nachbildung eines Kunstwerks, die Vervielfältigung genetischer Erbinformationen, die Vervielfältigung von Daten.
Zwingend notwendig bei dieser Thematik ist die Beleuchtung der Begriffe Urheberrecht sowie Verwertungsrecht.
Als Urheberrecht bezeichnet man das ausschließliche Recht eines Urhebers an seinem Werk, auch kulturelle geistige Schöpfungen genannt. Das können literarische und wissenschaftliche Texte, musikalische Kompositionen, Tonaufnahmen, Gemälde, Fotografien, Theaterinszenierungen, Filme, Rundfunksendungen, Gebäude oder Skulpturen sein. Einerseits schützt das Urheberrecht den Urheber in seinem Persönlichkeitsrecht, in seinem Recht auf Erstveröffentlichung, die erste Inhaltsmittteilung, die Urheberbezeichnung, den Schutz vor Entstellung des Werkes, gegebenenfalls auf den Zugang zum Werk sowie auf den Rückruf des Werkes.
Andererseits dient es zur Sicherung der wirtschaftlichen Interessen des Urhebers durch das Verwertungsrecht: das Recht auf Vervielfältigung, die Verbreitung, die Ausstellung, die öffentliche Wiedergabe und die Bearbeitung des Werkes. Demzufolge darf niemand ohne Zustimmung des Urhebers mit dessen Werk Geld verdienen oder die Vermarktung hintertreiben. Und da sind wir wieder beim Thema Raubkopie.
Eigentlich müsste dieses Wort »Schwarzkopie« heißen. Denn es gibt ja auch die Schwarzfahrer, und nicht Raubfahrer, die für ihre Fahrt nichts bezahlen. Bleiben wir bei den Medien, so kommt mir der Werbeslogan für die GEZ in den Sinn: »Schwarz hören und seh’n, kommt teuer zu steh’n!« Steht denn da irgendwo etwas von »Raub«?
Setzen wir noch einen drauf. Eine »Botschaft« der Filmindustrie flimmerte vor dem eigentlichen Hauptfilm in den letzten Jahren über die Kinoleinwände: »Raubkopierer sind Verbrecher«. Und der Kino-Slogan »Hart, aber gerecht – Raubkopierer werden seit dem 13. September 2003 mit Freiheitsentzug bis zu 5 Jahren bestraft« ist für mich irreführend und entspricht nicht den gesetzlichen Regelungen. Der Slogan soll verunsichern und abschrecken. Er soll den Eindruck erwecken, dass die Strafen seit Novellierung des Urheberrechts vom 13. September 2003 erhöht wurden. Doch einen Hinweis, dass für die kommerzielle Verbreitung von Raubkopien das Höchststrafmaß auch schon vorher galt, findet man nicht. Somit ist die Aussage des Kino-Slogan falsch.
Schaut man sich in den Verkaufsräumen von Media-Markt, Saturn, Expert oder sonst wo um, in denen Rohlinge unterschiedlicher Art präsentiert werden, frage ich mich, wer denn all diese Rohsilberlinge benötigt. Ottonormalverbraucher bestimmt nicht in diesen Mengen. Nirgendwo ist auf den Verpackungen zu lesen, dass für einen DVD-Rohling rund 17 Cent und für einen DVD-Brenner rund 9,21 Euro an Urheberabgabe zu zahlen sind. Natürlich sind diese Summen im Nettopreis enthalten. Die Lobby wird es schon wissen.
Keiner schreit, wenn Fernseh- und Radiosendungen mitgeschnitten werden. Im Zeitalter der sich rasant entwickelnden Multimediatechnik ist es gerade diese Lobby, die diese Möglichkeiten anbietet.
Was darf nun eigentlich der Konsument an Musik, Filmen, Software … und was darf er nicht?
Im Paragraphen 53 des deutschen Urheberrechtsgesetzes »Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch« findet man den Begriff »Raubkopie« in keinster Weise. Vielmehr ist dort von »… rechtswidrig hergestellten, verbreiteten und zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücken …« die Rede. Spricht man also von einer »Privatkopie«, handelt es sich dabei um eine sogenannte Schrankenbestimmung des Urheberrechts, welche das eigentliche Vervielfältigungsrecht des Urhebers an seinem Werk einschränkt. Mit diesem Beamtendeutsch sollen wir Verbraucher nun klarkommen. Das reinste Fachchinesisch.
»Übersetzt« soll dies heißen: Der Urheber kann seine Rechte nicht mehr geltend machen, wenn es sich um eine Privatkopie handelt. Er entscheidet zwar darüber, wer sein Werk für die allgemeine Öffentlichkeit vervielfältigen darf. Ihm sind aber bei Privatkopien Grenzen gesetzt und kann dieses nicht beeinflussen. Welcher Urheber will denn von Haushalt zu Haushalt hetzen und überprüfen, wie viele Kopien von seinem Werk gemacht worden sind. Bestimmt keiner. Doch in diesem Punkt greift ihm Vater Staat hilfreich unter die Arme.
In seinem Grundsatzurteil (GRUR 1978,474) hat der Bundesgerichtshof als Anhaltspunkt die Obergrenze bei sieben Vervielfältigungen gesehen. Kopien dürfen daher nur für den eigenen privaten Gebrauch gemacht werden, zum Beispiel für den CD-Player im Fahrzeug oder als Zuwendung für Personen, zu denen man eine engere persönliche Beziehung hat, wie Verwandte oder Freunde. Die Verwendung für berufliche Zwecke ist nicht erlaubt. Mit diesen Kopien darf kein kommerzieller Handel betrieben werden. So darf etwa der technisch begabte Sohnemann eine kopierte DVD nicht an seine Schulfreunde verkaufen.
Und wie sieht es beim Kopierschutz aus? CDs und DVDs sind überwiegend mit einer »wirksamen technischen Maßnahme« - Kopierschutz - versehen. Damit will man sicherstellen, dass niemand diese Werke unerlaubt kopieren oder nutzen kann. Dabei muss jedoch ein Hinweis auf einen vorhandenen Kopierschutz deutlich erkennbar sein. Eine Umgehung dieses Kopierschutzes mit einer dafür geeigneten Software ist rechtswidrig.
Legal erhältliche Musik aus dem Internet ist meist ebenfalls geschützt. Hier binden die Hersteller den Kunden, indem sie nur eine begrenzte Anzahl von Kopien der Dateien zulassen – wie zum Beispiel musikload.de - oder die Wiedergabe der Musikstücke nur durch bestimmte Hardware erlauben. Kopien von CDs und DVDs, die keinen Kopierschutz enthalten, können ganz legal kopiert werden. Dies ist legitim. Wer nun nur für seinen eigenen privaten Gebrauch kopiert - auch unter Umgehung des Kopierschutzes - macht sich nicht strafbar, so § 108b des UrhG, wo es heißt: »… wenn die Tat nicht ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch des Täters oder mit dem Täter persönlich verbundener Personen erfolgt oder sich auf einen derartigen Gebrauch bezieht …«
Das Landesgericht Frankfurt am Main hat in einem Urteil von 31. Mai 2006 (Aktenzeichen: 2-06 O 288/06) die weit verbreitete Meinung bekräftigt, wonach das Ausnutzen der »analogen Lücke« keine Umgehung des Kopierschutzes darstellt. Die so genannte analoge Lücke des Kopierschutzes entsteht dadurch, dass mit geeigneter Hard- und Software digitale Signale in analoge umgewandelt werden, und somit am Lautsprecherausgang aufgezeichnet und wieder als Musik nutzbar gemacht werden können.
Fazit:
Nach wie vor darf man für den eigenen privaten Gebrauch CDs und DVDs ohne Kopierschutz kopieren und fällt somit nicht unter die Kategorie »Raub(Schwarz)kopierer«.
Der Medienbranche sei gesagt: Anfüttern ist die Devise, das Kaufinteresse dahingehend beeinflussen, dass man vermehrt Hörproben oder sogar ganze Teile kostenlos anbietet. Wie dies gemacht werden kann, zeigte uns Dennis Ehrhardt von Zaubermond-Verlag der Phantastik mit der ersten Folge der Hörspielreihe »Dorian Hunter«, die er im »HörBücher-Magazin« als Beilage anbot. Und die interessierten Hörer haben es mit dem Kauf der bisher erschienenen Folgen gedankt: In der allgemeinen Bestsellerliste von soforthoeren.de sind die Dorian-Hunter-Hörspiele in den Top 5 vertreten.
Man kann, wenn man die entsprechende Innovation aufbringt, den potenziellen Käufer ganz legal an sein Produkt binden, und sichert sich so den Abverkauf. Die Buchbranche zeigt es: Leseproben, potcast, Videoclips mit Autoren. So etwas weckt Interesse!
© Wolfgang Brandt
|